Verkehrs- und Verschönerungsverein Wahlscheid (Aggertal) e.V
Satzung
A. Name und Sitz
§ 1
Der Verein führt den Namen Verkehrs- und Verschönerungsverein Wahlscheid (Aggertal) eV“
Er ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Wahlscheid.
B. Zweck
§ 2
Der Verein verfolgt, in Zusammenarbeit mit der Gemeinde Lohmar, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, die der Pflege und Förderung des Verkehrs, der Verschönerung des Orts- und Landschaftsbildes, der Pflege und Förderung des heimischen Brauchtums und der Erhaltung der Kulturgüter im Bereich der Orte Agger , Dahlhaus, Durbusch, Hausen, Höffen, Honrath, Hoven, Neuhonrath, Oberstehöhe, Scheid und Wahlscheid dienen.
Die Erfüllung dieser Aufgaben soll insbesondere erreicht werden durch:
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Schaffung, Pflege und Erhaltung von Freizeit- und Erholungseinrichtungen
- Anlage und Unterhaltung von Wanderwegen, Markierung von Wanderwegen, Aufstellung von Schutzhütten, Anlage von Sport- und Spielplätzen - -
Förderung des Reise- und Erholungsgedankens durch eine planvolle Fremdenverkehrswerbung.
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Verschönerung des Orts- und Landschaftsbildes durch Anlage von Grünflächen, Blumenschmuck an den Häusern und Straßenbegrünung sowie Durchführung von Säuberungsaktionen.
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Pflege der Heimatliebe und der Heimatkunde (Vorträge und Wanderungen, Erhaltung der Volksbräuche und ‑sitten sowie der Denkmäler der Natur, Geschichte und Kunst).
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Pflege freundschaftlicher Beziehungen im Wege internationaler Zusammenarbeit.
§ 3
Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Sollten sich Überschüsse ergeben, so sind diese ausschließlich für Zwecke des Vereins zu verwenden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen, Leistungen oder Vorteile aus Mitteln oder durch die Tätigkeit des Vereins erhalten.
§ 4
Ebenso wenig darf jemand durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
C. Mitgliedschaft
§ 5
Der Verein hat
a) ordentliche Mitglieder,
b) Ehrenmitglieder
§ 6
Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (Vereinigungen, Firmen und Einteilungen) sein, die gemeinnützige Satzungszwecke unterstützen wollen.
Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben.
Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Aufkündigung mit Vierteljahresfrist zum Abschluss des Geschäftsjahres. Sie endete später durch den Tod, durch den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und durch den Ausschluss durch die Mitgliederversammlung. Ausgeschlossen werden kann, wenn die gemeinnützigen Bestrebungen des Vereins nicht mehr unterstützt oder ihnen zuwiderhandelt werden, insbesondere wenn ohne Rücksicht auf die gemeinnützige Zielsetzung die Förderung eigennütziger Belange verlangt wird. Ausgeschlossen werden kann außerdem, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht oder nicht regelmäßig entrichtet wird.
D. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7
Die Mitglieder sind berechtigt, durch Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit zu fördern und an der Mitgliederversammlung zu unterstützen. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebungen zu unterstützen, und gehalten, ihm die dazu notwendigen Auskünfte zu geben.
§ 8
Der Eintritt in den Verein verpflichtet zur Zahlung des festgesetzten Beitrages. Die Jahresbeiträge können auf Wunsch in vierteljährlichen Teilbeträgen eingebracht werden. Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge erfolgt in der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederbeiträge dürfen nur zur Erfüllung der satzungsgemäßen Vereinszwecke verwendet werden. Sie sind im ersten Monat des quantitativen bzw. Bei vierteljährlicher Zahlung im ersten Halbmonat jedes Vierteljahres fällig.
E. Organe des Vereins
§ 9
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung (§ 32 BGB)
c) die Ausschüsse
F. Vorstand
§ 10
Gesetzlicher Vertreter des Verkehrsvereins im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und im Fall seiner Verhinderung eines seiner Stellvertreter. Der Vorsitzende leitet alle Verhandlungen und Vereinsgeschäfte im Rahmen dieser Satzung. Seine Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf 3 Jahre, die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus dem Vorsitzenden, 2 Stellvertretern, dem Geschäftsführer, dem stellvertretenden Geschäftsführer, dem Schatzmeister und dem stellvertretenden Schatzmeister, 2 Ämter durch 1 Person bekleidet werden können, und 8 weitere Mitglieder.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf 3 Jahre; der Vorstand bleibt jedoch nach Ablauf seiner Amtsdauer solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist; Die Wiederwahl ist zulässig. Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen schriftlich, in der Regel 2 Wochen, in dringenden Fällen aber mindestens 3 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung. Der Vorstand ist schlussfähig bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder. Über die Verhandlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
Der Vorstand hat die Leitung des Vereins zur Erfüllung der nach § 2 dieser Satzung gestellten Aufgaben.
Insbesondere zu seinen Obliegenheiten:
Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Aufstellung des Haushaltsplans,
Verwaltung des Vereinsvermögens und Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung, Einsetzung der Ausschüsse.
G. Mitgliederversammlung
§ 11
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden jährlich mindestens einmal einberufen.
Die Kassenprüfung erfolgt jährlich vor dieser Mitgliederversammlung.
Als Kassenprüfer/in ist ein Mitglied der ordentlichen Mitgliederversammlung zu bestimmen, das nicht dem Vorstand angehören.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn ein Zehntel der Mitglieder diese schriftlich mit Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt. Die Mitgliederversammlungen sind mindestens 2 Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Eine schriftliche Einladung kann auf dem Postweg oder per E‑Mail erfolgen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen schlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen, ungeachtet der in den §§ 14 und 15 festgelegten Fälle. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Anträge aus den Kreisen der Mitglieder müssen mindestens 1 Woche vor dem Vorstand schriftlich und begründet eingereicht werden. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.
Die Tagesordnung muss bei der ordentlichen Mitgliederversammlung (§ 32 BGB) folgende Punkte enthalten:
a) Jahresberichtb) Jahresrechnung, Rechnungsprüfungsbericht und Entlastung des Vorstandesc) Genehmigung des Haushaltsflugzeugs,d) Wahl der Mitglieder des Vorstandes (§ 10 der Satzung),e) Wahl der Rechnungsprüfer,f) vorliegende Anträge.
Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.
H. Ausschüsse
§ 12
Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Die Ausschüsse können jederzeit vom Vorstand abberufen werden.
J.Cappella
§ 13
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
K. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
§ 14
Abänderungen an der Satzung bedürfen einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der anwesenden Stimmen.
§ 15
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden und erfordert die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder. Im Falle der Beschlussfähigkeit ist innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig (§ 11 der Satzung) mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen kann.
§ 16
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des alten Zwecks fällt das Vermögen an die Gemeinde Lohmar zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung.
§ 17
Diese Satzung wurde am 11.05.1999 durch die Mitgliederversammlung beschlossen und tritt am gleichen Tag in Kraft. Die bisherige Satzung tritt mit dem gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
Wahlscheid, 11.05.1999