Verkehrs- und Verschönerungsverein Wahlscheid (Aggertal) e.V

Satzung

A. Name und Sitz

§ 1

Der Vere­in führt den Namen Verkehrs- und Ver­schönerungsvere­in Wahlscheid (Agger­tal) eV“
Er ist ein einge­tra­gen­er Vere­in mit Sitz in Wahlscheid.

B. Zweck

§ 2

Der Vere­in ver­fol­gt, in Zusam­me­nar­beit mit der Gemeinde Lohmar, auss­chließlich und unmit­tel­bar gemein­nützige Zwecke, die der Pflege und Förderung des Verkehrs, der Ver­schönerung des Orts- und Land­schafts­bildes, der Pflege und Förderung des heimis­chen Brauch­tums und der Erhal­tung der Kul­turgüter im Bere­ich der Orte Agger , Dahlhaus, Dur­busch, Hausen, Höf­fen, Hon­rath, Hov­en, Neuhon­rath, Ober­ste­höhe, Scheid und Wahlscheid dienen.

Die Erfül­lung dieser Auf­gaben soll ins­beson­dere erre­icht wer­den durch:

  1. Schaf­fung, Pflege und Erhal­tung von Freizeit- und Erhol­ung­sein­rich­tun­gen
    - Anlage und Unter­hal­tung von Wan­der­we­gen, Markierung von Wan­der­we­gen, Auf­stel­lung von Schutzhüt­ten, Anlage von Sport- und Spielplätzen -
  2. Förderung des Reise- und Erhol­ungs­gedankens durch eine plan­volle Frem­den­verkehr­swer­bung.
  3. Ver­schönerung des Orts- und Land­schafts­bildes durch Anlage von Grün­flächen, Blu­men­schmuck an den Häusern und Straßen­be­grü­nung sowie Durch­führung von Säu­berungsak­tio­nen.
  4. Pflege der Heimatliebe und der Heimatkunde (Vorträge und Wan­derun­gen, Erhal­tung der Volks­bräuche und ‑sit­ten sowie der Denkmäler der Natur, Geschichte und Kun­st).
  5. Pflege fre­und­schaftlich­er Beziehun­gen im Wege inter­na­tionaler Zusam­me­nar­beit.

§ 3

Der Vere­in erstrebt keinen Gewinn. Soll­ten sich Über­schüsse ergeben, so sind diese auss­chließlich für Zwecke des Vere­ins zu ver­wen­den. Die Mit­glieder dür­fen keine Gewin­nan­teile und in ihrer Eigen­schaft als Mit­glieder keine son­sti­gen Zuwen­dun­gen, Leis­tun­gen oder Vorteile aus Mit­teln oder durch die Tätigkeit des Vere­ins erhal­ten.

§ 4

Eben­so wenig darf jemand durch Ver­wal­tungsauf­gaben, die dem Zweck des Vere­ins fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mäßig hohe Vergü­tun­gen begün­stigt wer­den.

C. Mitgliedschaft

§ 5

Der Vere­in hat

a) ordentliche Mit­glieder,
b) Ehren­mit­glieder

§ 6

Ordentliche Mit­glieder kön­nen natür­liche Per­so­n­en und juris­tis­che Per­so­n­en des öffentlichen und pri­vat­en Rechts (Vere­ini­gun­gen, Fir­men und Ein­teilun­gen) sein, die gemein­nützige Satzungszwecke unter­stützen wollen.
Zu Ehren­mit­gliedern kön­nen von der Mit­gliederver­samm­lung solche Per­so­n­en gewählt wer­den, die sich um die Förderung der Vere­in­sziele beson­dere Ver­di­en­ste erwor­ben haben.
Die Auf­nahme der Mit­glieder erfol­gt durch den Vor­stand.
Die Mit­glied­schaft endet durch schriftliche Aufkündi­gung mit Viertel­jahres­frist zum Abschluss des Geschäft­s­jahres. Sie endete später durch den Tod, durch den Ver­lust der bürg­er­lichen Ehren­rechte und durch den Auss­chluss durch die Mit­gliederver­samm­lung. Aus­geschlossen wer­den kann, wenn die gemein­nützi­gen Bestre­bun­gen des Vere­ins nicht mehr unter­stützt oder ihnen zuwider­han­delt wer­den, ins­beson­dere wenn ohne Rück­sicht auf die gemein­nützige Zielset­zung die Förderung eigen­nütziger Belange ver­langt wird. Aus­geschlossen wer­den kann außer­dem, wenn der Mit­glieds­beitrag nicht oder nicht regelmäßig entrichtet wird.

D. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 7

Die Mit­glieder sind berechtigt, durch Anre­gun­gen und Vorschläge die Vere­in­sar­beit zu fördern und an der Mit­gliederver­samm­lung zu unter­stützen. Die Mit­glieder sind verpflichtet, den Vere­in in seinen gemein­nützi­gen Bestre­bun­gen zu unter­stützen, und gehal­ten, ihm die dazu notwendi­gen Auskün­fte zu geben.

§ 8

Der Ein­tritt in den Vere­in verpflichtet zur Zahlung des fest­ge­set­zten Beitrages. Die Jahres­beiträge kön­nen auf Wun­sch in vierteljährlichen Teil­be­trä­gen einge­bracht wer­den. Die Fest­set­zung der Mit­glieds­beiträge erfol­gt in der Mit­gliederver­samm­lung. Die Mit­glieder­beiträge dür­fen nur zur Erfül­lung der satzungs­gemäßen Vere­in­szwecke ver­wen­det wer­den. Sie sind im ersten Monat des quan­ti­ta­tiv­en bzw. Bei vierteljährlich­er Zahlung im ersten Halb­monat jedes Viertel­jahres fäl­lig.

 

E. Organe des Vereins

§ 9

Die Organe des Vere­ins sind:

a) der Vor­stand
b) die Mit­gliederver­samm­lung (§ 32 BGB)
c) die Auss­chüsse

 

F. Vorstand

§ 10

Geset­zlich­er Vertreter des Verkehrsvere­ins im Sinne des § 26 BGB ist der Vor­sitzende und im Fall sein­er Ver­hin­derung eines sein­er Stel­lvertreter. Der Vor­sitzende leit­et alle Ver­hand­lun­gen und Vere­ins­geschäfte im Rah­men dieser Satzung. Seine Wahl erfol­gt durch die Mit­gliederver­samm­lung auf 3 Jahre, die Wieder­wahl ist zuläs­sig. Der Vor­stand im Sinne dieser Satzung beste­ht aus dem Vor­sitzen­den, 2 Stel­lvertretern, dem Geschäfts­führer, dem stel­lvertre­tenden Geschäfts­führer, dem Schatzmeis­ter und dem stel­lvertre­tenden Schatzmeis­ter, 2 Ämter durch 1 Per­son bek­lei­det wer­den kön­nen, und 8 weit­ere Mit­glieder.

Die Wahl des Vor­standes erfol­gt durch die Mit­gliederver­samm­lung auf 3 Jahre; der Vor­stand bleibt jedoch nach Ablauf sein­er Amts­dauer solange im Amt, bis ein neuer Vor­stand ord­nungs­gemäß gewählt ist; Die Wieder­wahl ist zuläs­sig. Die Sitzun­gen des Vor­standes find­en nach Bedarf statt. Die Ein­ladun­gen zu den Sitzun­gen erfol­gen schriftlich, in der Regel 2 Wochen, in drin­gen­den Fällen aber min­destens 3 Tage vorher unter Angabe der Tage­sor­d­nung. Der Vor­stand ist schlussfähig bei Anwe­sen­heit von min­destens einem Drit­tel sein­er Mit­glieder. Über die Ver­hand­lun­gen ist eine Nieder­schrift anzufer­ti­gen, die von dem Vor­sitzen­den oder dessen Stel­lvertreter und dem Geschäfts­führer zu unterze­ich­nen ist.

Der Vor­stand hat fol­gende Auf­gaben:

Der Vor­stand hat die Leitung des Vere­ins zur Erfül­lung der nach § 2 dieser Satzung gestell­ten Auf­gaben.


Ins­beson­dere zu seinen Obliegen­heit­en:


Vor­bere­itung und Durch­führung der Beschlüsse der Mit­gliederver­samm­lung, Auf­stel­lung des Haushalt­s­plans,


Ver­wal­tung des Vere­insver­mö­gens und Rech­nungsle­gung gegenüber der Mit­gliederver­samm­lung, Ein­set­zung der Auss­chüsse.

 

G. Mitgliederversammlung

§ 11

Die Mit­gliederver­samm­lung wird von dem Vor­sitzen­den jährlich min­destens ein­mal ein­berufen.
Die Kassen­prü­fung erfol­gt jährlich vor dieser Mit­gliederver­samm­lung.
Als Kassenprüfer/in ist ein Mit­glied der ordentlichen Mit­gliederver­samm­lung zu bes­tim­men, das nicht dem Vor­stand ange­hören.
Eine außeror­dentliche Mit­gliederver­samm­lung hat stattzufind­en, wenn ein Zehn­tel der Mit­glieder diese schriftlich mit Angabe der Ver­hand­lungs­ge­gen­stände beantragt. Die Mit­gliederver­samm­lun­gen sind min­destens 2 Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tage­sor­d­nung einzu­berufen. Eine schriftliche Ein­ladung kann auf dem Post­weg oder per E‑Mail erfol­gen. Die ord­nungs­gemäß ein­berufene Mit­gliederver­samm­lung ist ohne Rück­sicht auf die Zahl der Erschiene­nen schlussfähig. Jedes Mit­glied hat eine Stimme. Bei Abstim­mungen entschei­det die ein­fache Mehrheit der Stim­men, ungeachtet der in den §§ 14 und 15 fest­gelegten Fälle. Bei Stim­men­gle­ich­heit gilt der Antrag als abgelehnt. Anträge aus den Kreisen der Mit­glieder müssen min­destens 1 Woche vor dem Vor­stand schriftlich und begrün­det ein­gere­icht wer­den. Die Mit­gliederver­samm­lung wird von dem Vor­sitzen­den oder seinem Stel­lvertreter geleit­et.

Die Tage­sor­d­nung muss bei der ordentlichen Mit­gliederver­samm­lung (§ 32 BGB) fol­gende Punk­te enthal­ten:

a) Jahres­bericht
b) Jahres­rech­nung, Rech­nung­sprü­fungs­bericht und Ent­las­tung des Vor­standes
c) Genehmi­gung des Haushalts­flugzeugs,
d) Wahl der Mit­glieder des Vor­standes (§ 10 der Satzung),
e) Wahl der Rech­nung­sprüfer,
f) vor­liegende Anträge.

Über die Ver­hand­lun­gen der Mit­gliederver­samm­lung ist eine Nieder­schrift anzufer­ti­gen, die vom Vor­sitzen­den und dem Geschäfts­führer zu unterze­ich­nen ist.

 

H. Ausschüsse

§ 12

Der Vor­stand kann für bes­timmte Arbeits­ge­bi­ete des Vere­ins Auss­chüsse ein­set­zen, die nach seinen Weisun­gen die ihnen über­tra­ge­nen Auf­gaben zu erfüllen haben. Die Auss­chüsse kön­nen jed­erzeit vom Vor­stand abberufen wer­den.

J.Cappella

§ 13

Das Geschäft­s­jahr ist das Kalen­der­jahr.

K. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

§ 14

Abän­derun­gen an der Satzung bedür­fen ein­er Mehrheit von min­destens drei Vierteln der anwe­senden Stim­men.

§ 15

Die Auflö­sung des Vere­ins kann nur in ein­er zu diesem Zweck beson­ders ein­berufe­nen Mit­gliederver­samm­lung mit Zwei­drit­telmehrheit beschlossen wer­den und erfordert die Anwe­sen­heit von min­destens zwei Drit­teln aller Mit­glieder. Im Falle der Beschlussfähigkeit ist inner­halb von 4 Wochen eine neue Mit­gliederver­samm­lung vorschriftsmäßig (§ 11 der Satzung) mit der­sel­ben Tage­sor­d­nung einzu­berufen, die ohne Rück­sicht auf die Zahl der erschiene­nen Vere­ins­mit­glieder die Auflö­sung mit ein­fach­er Mehrheit der Anwe­senden beschließen kann.

§ 16

Bei Auflö­sung des Vere­ins oder bei Weg­fall des alten Zwecks fällt das Ver­mö­gen an die Gemeinde Lohmar zur Ver­wen­dung für gemein­nützige Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung.

§ 17

Diese Satzung wurde am 11.05.1999 durch die Mit­gliederver­samm­lung beschlossen und tritt am gle­ichen Tag in Kraft. Die bish­erige Satzung tritt mit dem gle­ichen Zeit­punkt außer Kraft.

Wahlscheid, 11.05.1999

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